Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


II. Angebote

  1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.
  2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen uns sein Angebot auf diese Informationen stützen.
  3. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragsnehmers, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.
  4. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euros und zuzüglich Umsatzsteuer sowie anderer staatlicher Angaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner zuzüglich Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für Beladen, Entladen, und Mitwirken an der Erfüllung von Formalitäten im Zollbereich.


III. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


IV. Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euros ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der eventuelle Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto (OLB Bank) DE87 2802 0050 7510 9017 00 im Namen der Spinder Dairy Housing Concepts GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bis zum innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei Aufträgen über 20.000 € versucht die Spinder Dairy Housing Concepts GmbH, das Risiko durch eine Kreditversicherung abzudecken. Wenn der Versicherer keine Deckung gewährt, ist der Kunde verpflichtet, einen Teil des gesamten Auftragswertes im Voraus zu zahlen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: 40% bei der Bestellung, 50% vor der Lieferung und 10% nach der Lieferung, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum.
  4. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Falls die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt und ein Inkasso in Anspruch genommen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen, auch dem Auftragnehmer alle tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer im Verbindung mit diesem Verfahren aufgewendet hat.
  6. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig wenn:
    1. Eine Zahlungsfrist überschritten würde;
    2. Die Insolvenz des Auftraggebers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschub beantragt hat;
    3. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
    4. Der Auftraggeber aufgelöst oder abgewickelt wird.


V. Preisänderungen

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten


VI. Lieferzeit und Ausführungsfrist

  1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist stellt lediglich eine Richtangabe dar.
  2. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Details Einigkeit besteht, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darin inbegriffen endgültige und genehmigte Zeichnungen und dergleichen, die vereinbarte (Raten)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
  3. Wenn:
    1. Andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist bekannt waren, kann er die Lieferzeit oder Ausführungsfrist unter Berücksichtigung seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesem Umständen auszuführen;
    2. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist unter Berücksichtigung seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
    3. Der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.
  1. Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt dem Auftraggeber weder einen Schadenansatzanspruch noch ein Auflösungsrecht. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf etwaige Ansprüche Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist.
  2. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden wenn diese auf höherer Gewalt beruht. Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.


VII. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


VIII. Durchführung und Übergabe des Werks

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie etwa:
    1. Gas, Wasser, Strom und Internet
    2. Heizung
    3. Abschließbarer trockener Lagerraum
    4. Einrichtungen die von Gesetzgebung über Arbeit, Arbeitsplatzsicherheit und Arbeitsbedingungen vorgeschrieben sind
  2. Die Arbeiten werden unter Beachtung des Spinder-Bullen-Protokolls und des Protokolls für die Arbeit mit Gasen durchgeführt. Die Mitarbeiter von Spinder werden die Arbeit abbrechen, wenn die Bedingungen ihrer Meinung nach gefährlich sind.
  3. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden durch Beschädigung, Diebstahl oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, darin inbegriffen etwa Werkzeuge, für das Werk bestimmte Materialien oder bei dem Werk eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder in dessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.
  4. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
    1. Wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hat
    2. Wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat. Wenn der Aufraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als übergeben
    3. Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk nicht akzeptiert wird
    4. Wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme des Werks nicht im Wege stehen.
  5. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Übergabe des Werks nachzuholen.


IX. Mehrarbeit

  1. Die Leistung umfasst nur das, was schriftlich vereinbart wurde.
  2. Änderungen am Leistungsumfang führen im jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:
    1. Der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert werden;
    2. Die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen.
  3. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.


X. Rückgabebedingungen

Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist Zustimmung von Spinder GmbH einzuholen. Bestellte Waren können unter den folgenden Bedingungen und unter Verrechnung der Kosten zurückgegeben werden:

  1. Die Rückgabe von Waren ist nur möglich, wenn diese in neuem Zustand sind und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich bei Spinder gemeldet werden.
  2. Rücksendungen sind nur für Produkte aus dem Standardsortiment von Spinder möglich. Sonderanfertigungen - speziell für den Kunden hergestellte Waren - können nicht zurückgenommen werden.
  3. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
  4. Bei Erhalt prüft Spinder die Menge und den Zustand der Ware und schreibt sie dem Kunden gut. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 Prozent erhoben.
  5. Wenn die betreffenden Artikel nicht als neu verkauft werden können, nimmt Spinder die Rücksendung nicht an und schickt die Ware an den Kunden zurück. In diesem Fall werden zusätzlich zu den 10% Bearbeitungskosten, die Transportkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
  6. Eventuell kann eine Reparatur veranlasst werden, nach der die Ware von Spinder trotzdem zurückgenommen und gutgeschrieben werden In diesem Fall werden dem Kunden zusätzlich zu den 10% Bearbeitungskosten, die Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
  7. Eine Gutschrift für zurückgesandte Waren wird dem Kunden nur dann ausgezahlt, wenn Spinder keine anderen offenen Bestellungen oder Rechnungen des betreffenden Kunden bekannt sind. Eine Gutschrift wird daher im Prinzip immer mit den offenen Posten verrechnet.

XI. Abnahme und Stornierung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Vertrags bildet (bilden), nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.
  2. Eine kostenfreie Stornierung ist bis zu 8 Wochen vor dem geplanten Liefertermin möglich, ausgenommen bei Sonderanfertigungen. Bei späterer Stornierung ist eine sofort fällige Entschädigung von mindestens 20 Prozent des vereinbarten Preises zu zahlen. 
  3. Die Verschiebung des geplanten Liefertermins hat keinen Einfluss auf die im vorstehenden Absatz beschriebene Frist. Die Frist für die kostenlose Stornierung bleibt in Bezug auf das ursprünglich mitgeteilte geplante Lieferdatum gültig.
  4. Im Falle von Sonderanfertigungen, die speziell für den Kunden hergestellt werden, legt Spinder dem Kunden eine Produktionszeichnung zur Genehmigung vor. Nach der Unterzeichnung durch den Auftraggeber werden die benötigten Teile bestimmt und die Produktion eingeleitet. Eine Stornierung dieser Sonderanfertigungen nach Freigabe der Produktionszeichnung ist nicht möglich; in diesem Fall ist eine sofortige Entschädigung von mindestens 100 Prozent des vereinbarten Preises zu zahlen.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
    1. Nicht seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Auftragnehmer geschlossene Verträgen erfüllt hat;
    2. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge resultieren, wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.
  2. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.


XIII. Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel gelten als genehmigt, wenn der Spinder Dairy Housing Concepts GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen vier Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen vier Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
  2. Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch erst dann geltend machen, wenn er seine gesamten Verpflichtungen erfüllt hat.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, in 12 Monaten nach der Abnahme. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Die Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben; anderenfalls verfallen alle Rechte.


XIV. Haftung

  1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung von Artikel XIII verpflichtet die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nachzuholen
  2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz – unabhängig von der Rechtsgrundlage – beschränkt sich auf den Schaden, gegen der den Auftragnehmer im Rahmen einer von Ihm oder für Ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch unter keinen Umständen den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird.
  3. Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkung aus Absatz 2 dieses Artikels berufen können, beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15% der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer), die auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt, beschränkt.
  4. Nicht für einen Schadenersatz in Betracht kommen:
    1. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderen verstanden: Stillstands Kosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten.
    2. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird.
    3. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder nicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden.


XV. Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

Neuenkirchen-Vörden, März 2022

Herr. Jehannes Bottema

Spinder Dairy Housing Concepts GmbH